Satzung

Unsere Satzung in der Fassung vom 28.06.2018

§ 1 Name und Sitz

  1. Der 1958 gegründete Verein führt den Namen:

HEK – Interessengemeinschaft e.V.

(kurz: HEK–IG)

  1. Er ist eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozialpolitischer Zwecksetzung gemäß § 48 Abs. 1 Nr.1 SGB IV.
  2. Er ist gewerkschaftsunabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  3. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein hat die Aufgabe:
  1. die Interessen der Sozialversicherten gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und den Sozialversicherungsträgern zu vertreten;
  2. für eine zukunftsfähige Sicherung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung einzutreten;
  3. für die Beibehaltung der gegliederten und solidarisch finanzierten Sozialversicherung einzutreten und sich für eine humane und effiziente Versorgung einzusetzen;
  4. die Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen wahrzunehmen;
  5. seine Mitglieder in Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung und zur aktuellen Entwicklung in der Sozialversicherung zu informieren und zu beraten;
  6. Vorschlagslisten für die Wahlen zum Verwaltungsrat der HEK-Hanseatische Krankenkasse aufzustellen und einzureichen;
  7. seine in den Selbstverwaltungsorganen tätigen Mitglieder zu beraten und zu unterstützen.
  8. Der Verein befasst sich nicht mit tariflichen und arbeitsrechtlichen Aufgaben. Er unterhält keinen auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb und erfüllt unmittelbar gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Abgabenordnung.
  9. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften mit gleichgerichteter Zielsetzung unterstützen und ihnen beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder der HEK- Interessengemeinschaft können Versicherte der deutschen Kranken- und Rentenversicherung werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit der Aufnahmebestätigung.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme durch Beschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dieser Beschluss ist innerhalb von 12 Wochen schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder auf Antrag des Mitgliedes. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 30.09. des Kalenderjahres beim Vorstand vorliegen. Der Austritt kann nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft endet auch durch Kündigung durch den Vorstand, wenn das Mitglied seiner Beitragszahlung nicht nachkommt, die aktuelle Wohnortadresse nicht mitteilt oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nicht umsetzt oder denen zuwider handelt.

§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag zum Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
  2. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss, mit dem das Mitglied ausgeschlossen wird, ist diesem schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Aufbringung der Mittel

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 12,00 im Jahr, d.h. monatlich € 1.–. Der Jahresbeitrag ist am 1.1. des laufenden Jahres fällig. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes der HEK-IG kann dieser den jährlich zu entrichtenden Beitrag erhöhen oder aber auch ermäßigen. 
  2. Die HEK-IG ist ein gemeinnütziger Verein. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist

ausgeschlossen. Die Ausgaben haben sich nach den vorhandenen Mitteln zu richten und dürfen nur im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Vereinigung getätigt werden. Zuwendungen an Mitglieder der Vereinsorgane, die über den Ersatz barer Auslagen hinausgehen, sind unzulässig.

§ 6 Organe

Organe der HEK-IG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Beschlussfassung, Stimmrecht

  1. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindertes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Erklärung auf ein anderes Mitglied übertragen. 

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreiviertel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden und schriftlich übertragenen Stimmrechte erforderlich.

§ 8 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden einberufen. Sie hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die Einberufung hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder per Email unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. 
  2. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Vorstandes. 
  3. Auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern hat der Vorsitzende die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat binnen eines weiteren Monats stattzufinden.
  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes der HEK-IG
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes der Kassenprüfern
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. die Beschlussfassung über sozialpolitische Aussagen

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern: 

a) dem Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) einem stimmberechtigten Beisitzer.

  1. Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Es vertreten je zwei von Ihnen gemeinsam.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ergänzungswahlen tritt das nachgewählte Vorstandsmitglied bis zur Beendigung der Wahlperiode in das Amt seines Vorgängers ein.
  3. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung ein.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Vorlage des Jahresberichtes
  2. die Berichterstattung über seine Tätigkeit
  3. die Vorbereitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung
  4. die Auswahl von Kandidaten für die Vorschlagslisten zu den Selbstverwaltungswahlen in der Sozialversicherung
  5. die Mitwirkung an der Gesetzgebung im Sozialversicherungsbereich im Rahmen der Tätigkeit in den Selbstverwaltungsorganen oder durch Eingaben an den Gesetzgeber

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Kassenführung ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Sie haben bei der Vorlage des Jahresberichtes der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht über das zurückliegende Jahr zu erstatten.
  2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wird eine Ergänzungswahl notwendig, so tritt der Nachfolger bis zur Beendigung der Wahlperiode in das Amt seines Vorgängers ein.

§ 13 Entschädigung

  1. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer ist ehrenamtlich, eine Vergütung wird nicht gewährt.
  2. Auslagen für im Auftrage der HEK-IG durchgeführte Reisen werden nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. 

§ 14 Satzungsänderung

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen oder – gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung – vertretenen Mitglieder. Über eine vorgesehene Satzungsänderung werden alle Mitglieder mit der Übersendung der Einladung zur Mitgliederversammlung unterrichtet.

§ 15 Auflösung, Fusion, Verschmelzung

  1. Ein Antrag auf Auflösung, Fusion oder Verschmelzung kann nur vom Vorstand oder von der Mehrheit der Mitglieder gestellt werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen oder – gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung – vertretenen Mitglieder. Über eine vorgesehene Auflösung, Fusion oder Verschmelzung werden alle Mitglieder mit der Übersendung der Einladung zur Mitgliederversammlung unterrichtet.
  2. Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Rechtskraft

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Registergericht in Kraft.